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Vereinbarung von Minsk Punkt für Punkt

Übersetzung aus dem Polnischen

1. Sofortige und vollständige Feuereinstellung in den einzelnen Regionen des Distrikts von Donezk und Lugansk; ihre dringende Einhaltung beginnt am 15. Februar um Mitternacht Kiewer Zeit.

2. Beiderseitiger Abzug der Truppen mit dem Ziel der Schaffung einer Sicherheitszone (50 km im Falle von Artilleriesystemen Kaliber 100 mm und größere sowie 140 km von Raketenwerfern. Der Abzug der Truppen soll nicht später als zwei Tage nach Waffenruhe beginnen und vor Ablauf von 14 Tagen enden. Beobachter der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) sollen den Prozess begleiten. Eine Kontaktgruppe (aus Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE) soll ihn unterstützen.

3. Gewährleistung eines effektiven Monitorings der Waffenruhe beginnend vom ersten Tag an durch die OSZE.

4. Aufnahme eines Dialogs zur Durchführung von Kommunalwahlen nach ukrainischem Recht sowie aufgrund des Gesetzes „Über ein vorläufiges Verfahren lokaler Selbstverwaltung in den einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk (angenommen Anfang September des vergangenen Jahres nach Unterzeichnung der ersten Vereinbarung von Minsk; es sah die Einführung eines besonderen Status der Selbstverwaltungen in dieser Region für drei Jahre vor sowie die Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung für die Teilnnehmer an den dort anhaltenden Geschehnissen; später annullierte Präsident Poroschenko das Gesetz, weil die Rebellen die Bedingungen der Vereinbarung von Minsk nicht einhielten.) Nicht später als im Verlauf von 30 Tagen seit Unterzeichnung des Dokuments ist ein Beschluss des Obersten Rates zur Bestimmung des Territoriums zu fassen, der das besondere Verfahren in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine „Über ein vorläufiges Verfahren lokaler Selbstverwaltung in den einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk“ umfasst.

5. Gewährleistung einer Amnestie durch Einführung eines Gesetzes zum Verbot von Verfolgung von mit in den Regionen von Donezk und Lugansk stattgefundenen Geschehnissen verbundenen Personen.

6. Gewährleistung der Freilassung und des Austausches sämtlicher Geiseln und unrechtmäßig festgehaltener Personen nach dem Prinzip „alle für alle“. Dieser Prozess soll im Laufe von fünf Tagen seit Waffenstillstand beendet sein.

7. Gewährleistung von Zugang, Lieferung, Aufbewahrung und Verteilung humanitärer Hilfe mit Unterstützung internationaler Mechanismen.

8. Herstellung eines Modells sozialer und ökonomischer Beziehungen einschließlich der Zahlung von Sozialleistungen wie Rente und andere. Zu diesem Zweck stellt die Ukraine in den Konfliktregionen die Funktionsfähigkeit der Banken wieder her sowie möglichst die Einführung eines internationalen Mechanismus zur Erleichterung des Transfers von sozialen Zuweisungen.

9. Wiederherstellung vollständiger Kontrolle der Behörden der Ukraine über die Staatsgrenze in der gesamten Konfliktzone, die nach dem Tag der Kommunalwahlen beginnen und nach allumfassender politischer Regelung enden soll (Kommunalwahlen in den einzelnen Regionen des Distrikts von Donezk und Lugansk auf Grundlage des Rechts der Ukraine und einer Verfassungsreform vor Ende 2015) sowie unter der Bedingung der Erfüllung von Punkt 11, durch Konsultationen sowie nach Verständigung mit Vertretern der einzelnen Regionen des Distrikts von Donezk und Lugansk im Rahmen der Dreiergruppe.

10. Abzug der Militäreinheiten anderer Staaten, der Militärtechnik sowie der Söldner vom Territorium der Ukraine unter Aufsicht der OSZE. Sämtliche illegalen Kampfgruppen sollen entwaffnet werden.

11. Durchführung einer Verfassungsreform in der Ukraine. Die Änderungen sollen bis Ende 2015 in Kraft treten. Sie sollen eine Dezentralisierung beinhalten (unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika der einzelnen Regionen der Republiken Donezk und Lugansk) sowie bis Ende 2015 die Annahme des Gesetzes über den besonderen Status der einzelnen Regionen der Republiken Donezk und Lugansk.

12. Aufgrund des Gesetzes der Ukraine „Über ein vorläufiges Verfahren lokaler Selbstverwaltungen in den einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk“ werden die die Kontrolle betreffenden Fragen mit den Vertretern der einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk im Rahmen der Dreierkontaktgruppe besprochen und vereinbart. Die Wahlen werden unter Einhaltung der Standards der OSZE und unter dem ihrerseitigen Monitoring durchgeführt.

13. Intensivierung der Tätigkeit der Dreierkontaktgruppe einschließlich der Schaffung einer Arbeitsgruppe bezüglich der Verwirklichung der Minsker Vereinbarungen.

Integraler Bestandteil des Minsker Dokuments ist gleichfalls diese Erläuterung:

- Das Gesetz „Über ein vorläufiges Verfahren lokaler Selbstverwaltungen in den einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk“ beinhaltet: Befreiung von Strafbemessung, Verfolgung und Diskriminierung der mit den in den einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk stattgefundenen Geschehnissen verbundenen Personen.

- Das Recht auf sprachliche Selbstbestimmung.

- Beteiligung lokaler Selbstverwaltungsorgane an der Berufung der Chefs von Staatsanwaltschaften und Gerichten in den einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk.

- Den zentralen Machtorganen ist der Abschluss von Vereinbarungen mit den entsprechenden Organen lokaler Selbstverwaltung bezüglich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Entwicklung der einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk zu ermöglichen.

- Der Staat unterstützt die gesellschaftlich-wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk.

- Die zentralen Machtorgane sollen die Zusammenarbeit der Republiken von Donezk und Lugansk mit den Regionen der Russischen Föderation unterstützen.

- Schaffung einer nationalen Miliz in Übereinstimmung mit der Entscheidung der lokalen Räte mit dem Ziel der Gewährleistung der Ordnung in den einzelnen Regionen der Republiken von Donezk und Lugansk.

- Die Beschlüsse, die den Deputierten der lokalen Räte sowie anderen in den vorgezogenen Wahlen gewählten, vom Obersten Rat in Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes nominierten Personen erteilt wurden, können nicht vorfristig außer Kraft treten.

Quelle: http://wyborza.pl/2029020,75477,17395611.hml

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